Termine  

April 2024
Mo Di Mi Do Fr Sa So
1 2 3 4 5 6 7
8 9 10 11 12 13 14
15 16 17 18 19 20 21
22 23 24 25 26 27 28
29 30 1 2 3 4 5
   

Besucher  

HeuteHeute426
GesternGestern865
Letze WocheLetze Woche2234
Diesen MonatDiesen Monat23473
GesamtGesamt866315
   

12.12.2020

pdf button gemeinsame Pressemitteilung

BIG! Stapelfeld e.V. und Das bessere Müllkonzept S-H e.V.

Pressemitteilung

Landesamt für Landwirtschaft und Umwelt (LLUR) verweigert uns den Zugang der Tonbandaufzeichnung des Erörterungstermins (10.-12.12.2019) zum Verfahren der geplanten MVA + KVA in Stapelfeld

Die vom LLUR vorgelegte Niederschrift zum Erörterungstermin in Großhansdorf im Dez. 2019 zu den neugeplanten Abfallverbrennungsanlagen weist gravierende Mängel auf. So wurden erörterte Themen und Anträge seitens der Einwender gar nicht erwähnt. Das Protokoll wurde von uns angefochten und das LLUR um Korrektur der Mängel aufgefordert – bisher ohne jede Reaktion. Daraufhin wurde das LLUR per Anwalt aufgefordert die Tonbandaufzeichnungen vom Erörterungstermin als Beweismittel zur Verfügung zu stellen.

Das LLUR antworte dazu

 

  • dass die Behörde (LLUR) „nicht über diese Tonbandaufzeichnungen verfüge
  • ein privater Projektmanager habe die Tonbandaufzeichnungen vorgenommen und unterliege somit nicht der LLUR-Kontrolle, sei damit keine informationspflichtige Stelle, auf die das Informationszugangsgesetz zum Erhalt der Information zutreffe.

Hintergrund: Das LLUR hatte zu Beginn des Erörterungstermins (EÖT) zu den BImSchG-Verfahren verkündet, dass es zum Zwecke der Anfertigung der Niederschrift (Protokoll) eine Tonbandaufzeichnung vornimmt. Dritten wurden Aufnahmen ausdrücklich untersagt. Rechtlich dienen Tonbandaufzeichnungen als Hilfsmittel um Unklarheiten der amtlichen Niederschrift aufzuklären. Damit kommt ihnen ein eigenständiger Beweiswert zu.

Das LLUR kann sich zur Ausführung hoheitlicher Aufgaben sowie zur Anfertigung einer Niederschrift Privatpersonen bzw. Unternehmen bedienen. Jedoch muss sich das LLUR in diesem Fall vertragliche Einwirkungs- und Kontrollmöglichkeiten sichern. Als Dienstleister hatte sich das LLUR zum EÖT eines Projektmanagers bedient, der gemäß BImSchV § 2 von der Genehmigungsbehörde als Verwaltungshelfer eingesetzt wurde.

Allen Ernstes vermittelt das LLUR uns über die Antwort nun den Eindruck, die tonbandaufzeichnende Person sei als Dienstleister tätig geworden, auf die es keinen Zugriff hätte.

Sollte das LLUR bei seiner bisherigen unrechtmäßigen Auffassung verbleiben, so bedeutet dies, dass es massiv gegen die Vorgaben der 9. BImSchV sowie gegen das Datenschutzgesetz verstoßen hat. Damit wäre dies ein Fall für die Dienstaufsichts- und Datenschutzbehörden des Landes Schleswig-Holstein. Sollten die Umweltvereine die angeforderte komplette Tonbandaufzeichnung von der Behörde nicht erhalten, so erwägen wir über unseren Rechtsbeistand eine Klage gegen das LLUR.

V.i.S.d.P.:                                                                                    Stapelfeld 12.12.2020

Im Namen der Vereine:

Gerhard Schack                                                      Klaus Koch

BIG! Stapelfeld e.V.                                                  DAS BESSERE MÜLLKONZEPT S-H e.V.

   
© 2015 BIG! Stapelfeld e.V.
Diese Webseite erhebt, speichert und verarbeitet keinerlei personenbezogenen Benutzerdaten. Es werden lediglich Sitzungscookies zum sicheren und komfortablen Betrieb der Webseite gesetzt. Nach dem Beenenden des Browsers werden diese gelöscht.