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28.09.2022

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BIG! Stapelfeld e.V. und Das bessere Müllkonzept S-H e.V.

Pressemitteilung

Gelten die BVT-EU-Beschlüsse auch für die Klärschlammverbrennungsanlage in Stapelfeld ? 

 

Der Umweltausschuss der Stadt Ahrensburg erwägt Klage gegen die Genehmigung der Klärschlammverbrennungsanlage (KVA)

Das Landesumweltamt (LLUR) in Kiel, zuständige Behörde für die Verfahren zum Neubau der Müllverbrennungsanlage und der Klärschlammverbrennungsanlage (KVA) hat am 16.06.2022 die Genehmigung für die KVA beschlossen. In dem Genehmigungsbescheid wird vom LLUR ausgeführt, dass: “…etwaige BVT-Schlussfolgerungen aus 2019 zu Emissionsmessanforderungen erst nach 4 Jahren direkt gelten, wenn der nationale Verordnungsgeber diese nicht vorher bereits in deutsches Recht umsetzt. Eine Umsetzung in nationales Recht ist bis jetzt noch nicht erfolgt“. (Stand 9/2022)

Mit dieser Rechtsauffassung, gleichlautend in den Genehmigungsbescheiden zur MVA und zur KVA angeführt, weicht das LLUR von den Aussagen des Umweltbundesamtes diametral ab, das zu den BVT-Schlussfolgerungen bereits 2019 folgende Aussagen traf:

„Das BVT-Merkblatt für die Abfallverbrennung mit den BVT-Schlussfolgerungen wurden auch als Durchführungsbeschluss von der EU im Amtsblatt veröffentlicht. Die enthaltenen Anforderungen sind verbindlich in allen EU-Mitgliedsstaaten anzuwenden. Sie gelten für neue Anlagen unmittelbar nach der Veröffentlichung und für bestehende Anlagen spätestens nach vier Jahren".

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2010 der Kommission vom 12. November 2019 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Abfallverbrennung gemäß der Richtlinie 2010/75/ wurde im Amtsblatt der Europäischen Union L 312/55 am 3.12.2019 bekannt gegeben. Mit dieser Veröffentlichung wurde das BVT-Merkblatt mit seinen daran gekoppelten BVT-Schlussfolgerungen rechtskräftig und ist sofort umzusetzen. Auf Seite 3 von 38 wird im Amtsblatt zum Begriff: “Neue Anlage“ ausgeführt: „Eine Anlage, die erstmals nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen genehmigt wird, oder eine vollständige Ersetzung einer Anlage nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen“.

Würden, wie im Bescheid für die KVA und der MVA gleichlautend vom LLUR nur allein die BVT-Emissionsbandbreiten genehmigt, so würden keine daran gekoppelten und gemeinsam umzusetzenden BVT-Schlussfolgerungen stattfinden, wie z.B. die Überwachung zur Einhaltung der BVT-Werte. Ebenso verhält es sich mit dem Vertrag des Kreises Stormarn:

Von EEW wurden höhere  als im Vertrag  vereinbarte niedrigere Emissionswerte beantragt. Diese Tatsache wurde im Umweltausschuss Ahrensburg kritisch hinterfragt.  Der IfU-Gutachter Gebhardt prüfte  im Auftrag der Stadt Ahrensburg , inwieweit die BVT-Schlussfolgerungen für Abfallverbrennungsanlagen im Genehmigungsbescheid für die KVA Stapelfeld berücksichtigt wurden. In seiner gutachterlichen Stellungnahme kam er zum selben Ergebnis wie die Stormarner Umweltinitiativen, dass viele BVT-Schlussfolgerungen nicht umgesetzt werden, sowie dass nahezu alle genehmigten BVT-Emissionswerte lediglich der oberen Grenze der BVT-Bandbreiten entsprechen.

Der Gutachter erläuterte dem Umweltausschuss am 14.9.2022, das mit der von EEW beantragten Anlagentechnik sowohl für den Neubau der MVA als auch für die Klärschlammverbrennungsanlage wesentlich niedrigere Grenzwerte beantragt und auch genehmigt hätten werden können. Über die Rauchgasreinigungstechnik wären beide Anlagen in der Lage im Bereich von Staub und dessen Inhaltsstoffen, sowie auch bei Schwefeldioxid, Salzsäure, Kohlenmonoxid und Quecksilber deutlich niedrigere Emissionsgrenzwerte umzusetzen, die problemlos von beiden Anlagen (KVA und MVA) eingehalten werden können.

Die Frage ist somit zu stellen, warum EEW Emissionswerte für die Anlagen beantragt hat, die vom Landesumweltamt in Kiel auch genehmigt wurden, die zwar den Mindeststandard der geforderten Grenzwerte einhalten, jedoch deutlich hinter dem zurückbleiben, was bereits mit der älteren MVA-Anlage zur Schadstoffminimierung möglich war?

Diese zusätzlichen, jedoch vermeidbaren Emissionsfrachten muten sowohl EEW als auch das LLUR allen Anwohner in der Region um Stapelfeld für die nächsten 40 Jahre zu.

Deshalb stellen die Umweltinitiativen BIG Stapelfeld und DAS BESSERE MÜLLKONZEPT S-H die Forderung für eine Klage der Stadt Ahrensburg gegen die Genehmigung der Verbrennungsanlagen, dies im Besonderen zu der Klärschlammverbrennungsanlage.

Die Stadt Ahrensburg verfügt auf dem FFH-Naturschutzgebiet Höltigbaum im Stellmoorer Tunneltal über mehrere Grundstücke – ist somit von den Immissionen beider Anlagen betroffen. Die Stadt hatte bereits über den Beschluss des Umweltausschusses einen Widerspruch mit Hilfe der gutachtlichen IfU-Stellungnahme gegen die KVA-Anlage begründet. Ergeht vom LLUR dazu ein Widerspruchsbescheid, so könnte Ahrensburg mit der wichtigen Forderung zur sofortigen BVT-Umsetzung gegen die Genehmigung Klage erheben.

In den Niederlanden führte kürzlich eine Klage der Stadt Borkum gemeinsam mit einer Bürgerinitiative gegen eine ebenfalls von EEW in Delfzijl in den Niederlanden geplante Klärschlammverbrennungsanlage zur Aufhebung der Genehmigung. Als Grund führte das Gericht in Groningen u.a. an, das der Schadstoffausstoss der Quecksilberemissionen der geplanten KVA-Anlage für das benachbarte FFH-Gebiet zu hoch sei. Die dortige KVA-Anlage ist vergleichbar mit der von EEW in Stapelfeld geplanten Anlagenkapazität.

Weiterführende Literatur zum BVT über das Umweltbundesamt:

https://www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft-konsum/beste-verfuegbare-techniken/sevilla-prozess/bvt-merkblaetter-durchfuehrungsbeschluesse

 

 

V.i.S.d.P.:                                                                                      Stapelfeld 28.09.2022

Im Namen der Vereine:

Gerhard Schack                                                                             Klaus Koch

BIG! Stapelfeld e.V.                                                                        DAS BESSERE MÜLLKONZEPT S-H e.V.

 

   
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